Cover VDE-AR-N 4400 Anwendungsregel:2011-09
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VDE-AR-N 4400 Anwendungsregel:2011-09

Messwesen Strom (Metering Code)

Art/Status: Anwendungsregel, zurückgezogen
Ausgabedatum: 2011 -09
VDE-Artnr.: 0400052

Die VDE-Anwendungsregel beschreibt die einheitlichen, sachlich gerechtfertigten und nicht diskriminierenden technischen Mindestanforderungen und Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität (im Folgenden Mindestanforderungen genannt), die Elektrizitätsversorgungsnetzbetreiber (im Folgenden Netzbetreiber genannt) gemäß § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) an die Messeinrichtung stellen.
Darüber hinaus werden in dieser VDE-Anwendungsregel weitere Regelungen im Messwesen getroffen, die von allen Marktpartnern beachtet werden sollen.
Zur Vereinfachung der Zusammenarbeit der Marktpartner werden in dieser VDE-Anwendungsregel zudem weitere Empfehlungen und Hinweise gegeben.
Diese VDE-Anwendungsregel unterstützt die ordnungsgemäße Abwicklung diverser Verträge, wie Messstellenrahmen- und Messrahmenvertrag, Netznutzungs-, Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag sowie Lieferantenrahmenvertrag. Sie hält sich insbesondere an die Vorgaben aus dem EnWG, dem Eichrecht, den relevanten nachgeschalteten Verordnungen sowie den einschlägigen Festlegungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) in der jeweils aktuellen Fassung.
Hinsichtlich eichrechtlich relevanter Nomenklatur wurde bewusst die der geltenden Vorschriften verwendet. Ggf. erforderlich werdende Anpassungen durch die vorgesehene Novellierung des Eichrechts erfolgen nach deren Inkrafttreten.
Sofern erforderlich, kann der Netzbetreiber ergänzend weitere Netzbetreiber-spezifische, sachlich gerechtfertigte und nicht diskriminierende Mindestanforderungen definieren. Die Marktpartner können über die Mindestanforderungen dieser VDE-Anwendungsregel sowie die Netzbetreiber-spezifischen Mindestanforderungen hinaus weitere Leistungsmerkmale vereinbaren.
Die Anforderungen an den Messstellenbetrieb und an die Messung werden unabhängig davon beschrieben, ob die Rolle Messstellenbetreiber bzw. Messdienstleister vom Netzbetreiber oder durch einen vom Anschlussnutzer beauftragten Dritten wahrgenommen wird. Dies gilt ebenfalls, wenn die Aufgaben des Messstellenbetreibers und Messdienstleisters von einem Marktpartner wahrgenommen werden.
Für Messeinrichtungen in Erzeugungsanlagen (insbesondere für Anlagen gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G)) gilt Abschnitt 4 "Technische Mindestanforderungen und Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität an Messeinrichtungen".
Abschnitt 5 "Regeln im Messwesen als allgemeine anerkannte Regeln der Technik" sowie Abschnitt 6 "Hinweise und Empfehlungen" gelten gleichermaßen für alle Erzeugungsanlagen.
Beim Austausch einer bestehenden Messeinrichtung sind die aktuellen Mindestanforderungen ebenfalls einzuhalten. Dies gilt nicht beim Austausch von einzelnen Zusatzeinrichtungen sowie Kommunikations-, Tarif- und Steuereinrichtungen einer bestehenden Messeinrichtung (z. B. bei Störungsbeseitigung). Dabei ist jedoch bzgl. des Eigenverbrauchs Abschnitt 4.5 zu beachten.