Cover E DIN IEC 60335-2-23 VDE 0700-23:2015-10
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E DIN IEC 60335-2-23 VDE 0700-23:2015-10

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke

Teil 2-23: Besondere Anforderungen für Geräte zur Behandlung von Haut oder Haar

(IEC 61/4865/CDV:2015); Deutsche Fassung FprEN 60335-2-23:2015
Art/Status: Norm-Entwurf, gültig
Ausgabedatum: 2015 -10   Erscheinungsdatum: 2015-09 -04
VDE-Artnr.: 1701142
Ende der Einspruchsfrist: 2015-11-04

Bei dem Entwurf handelt es sich um eine übliche Überarbeitung der Norm. Einige Bedingungen galten bisher nur für Haartrockner. Sie sind nun auf alle Geräte ausgeweitet. Haarglätter werden nun ebenfalls als Beispiel für Geräte erwähnt, die durch diese Norm abgedeckt sind. Die Prüfungen unter dem Abschnitt 21 Mechanische Festigkeit, und 22 Aufbau, wurden überarbeitet. Der Entwurf wurde als DIN IEC veröffentlicht, weil eine vorangegangene DIN EN Version einer IEC Norm, auf die sich die Änderungen bereits beziehen, noch nicht veröffentlicht war.

Gegenüber DIN EN 60335-2-23 (VDE 0700-23):2015-06 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
a) In die Liste der Beispiele, die durch diese Norm abgedeckt werden, werden Haarglätter aufgenommen.
b) 7.12 wurde geänder,t um für alle Geräte und nicht nur für Handhaartrockner zu gelten.
c) Befestigte Haartrockner und befestigte Händetrockner wurden von der Forderung für ein alternatives Format der Anweisungen ausgenommen.
d) Oberflächen von abnehmbaren Lockeneinrichtungen wurden von der Anforderung für die Temperaturerhöhung in 11.8 ausgeschlossen.
e) In 19.7 wurde klargestellt, dass nach der Prüfung keine Flammen aus dem Gerät herausschlagen dürfen.
f) In 21.101 wurde das Prüfverfahren und das Übereinstimmungskriterium klargestellt.
g) Es wurden zusätzliche Anforderungen in 22.13 eingeführt, um Griffe von Lockenstäben und Haarglättern zu beschreiben.
h) In 22.103 wurde eine Anforderungen zum Schutz der Haare gegen das Einziehen in die Öffnung von Handhaartrocknern aufgenommen.
i) 24.101 wurde überarbeitet, um darauf hinzuweisen, dass Schutzeinrichtungen nicht selbsttätig-rückstellend sein dürfen.
j) Veränderte und in normativen Text überführte Anmerkungen in 19.7, 22.32 und 25.14.