Cover DIN VDE 0100-702 VDE 0100-702:2012-03
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DIN VDE 0100-702 VDE 0100-702:2012-03

Errichten von Niederspannungsanlagen

Teil 7-702: Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art – Becken von Schwimmbädern, begehbare Wasserbecken und Springbrunnen

Art/Status: Norm, gültig
Ausgabedatum: 2012 -03
VDE-Artnr.: 0100162

Inhaltsverzeichnis

Die besonderen Anforderungen dieses Teils der Normen der Reihe DIN VDE 0100 (VDE 0100) sind anzuwenden für elektrische Anlagen von:
- Becken von Schwimmbädern und Planschbecken sowie deren umgebende Bereiche;
- Bereichen in natürlichen Gewässern, Seen in Kiesgruben, in Küstenbereichen und ähnlichen Bereichen, die besonders dafür vorgesehen sind, von Personen zum Schwimmen, Planschen und mit ähnlicher Absicht betreten zu werden. Solche Bereiche in natürlichen Gewässern, Seen in Kiesgruben, in Küstenbereichen und ähnlichen Bereichen werden als Becken von Schwimmbädern betrachtet; Diese Norm gilt auch für die jeweiligen umgebenden Bereiche.
- Springbrunnen mit oder ohne Becken und deren umgebende Bereiche;
- andere Wasserbecken und deren umgebende Bereiche.

Dieses Normdokument ist eine Ersetzung für:
DIN VDE 0100-702 VDE 0100-702:2003-11

Gegenüber DIN VDE 0100-702 (VDE 0100-702):2003-11 wurden folgende wesentliche Änderungen vorgenommen:
a) Angleichung des formalen Aufbaus/der Abschnittnummerierung an die aktuell gültigen Teile 100 bis 600 der Normen der Reihe DIN VDE 0100 (VDE 0100);
b) Aktualisierung der Verweisungen;
c) Ersetzung des Begriffs „andere Becken“ durch „andere Wasserbecken“ und „Springbrunnen“;
d) Begriff „nicht begehbare andere Wasserbecken und nicht begehbare Springbrunnen“ konkretisiert;
e) Begriff „Planschbecken“ neu aufgenommen und definiert;
f) Begriff „Schwimmbad mit kleinem Umgebungsbereich“ ist entfallen;
g) „andere Wasserbecken“ und „Springbrunnen“ werden in begehbar und nicht begehbar unterschieden;
h) für begehbare „andere Wasserbecken“ und begehbare „Springbrunnen“ gelten die gleichen Anforderungen wie für Becken von Schwimmbädern; neben „begehbar" ist auch die Zugänglichkeit ein mögliches Kriterium für begehbare Becken;
i) für elektrische Betriebsmittel in Teilen von Wänden, Fußböden oder Decken, die die festgelegten Bereiche begrenzen, wurden die Anforderungen spezifiziert;
j) die Schutzmaßnahme: „Schutz durch Kleinspannung PELV“ darf nicht mehr angewendet werden;
k) Anforderungen an den zusätzlichen Schutzpotentialausgleich wurden konkretisiert;
l) im Bereich 0 wird für elektrische Betriebsmittel, sofern eine Reinigung mit Hochdruckreinigern erfolgt, auch die Einhaltung der Schutzart IPX5 neben IPX8 gefordert;
m) generell „Restwanddicke“ von 6 cm gefordert, die Errichtung von Kabel- und Leitungsanlagen wurde konkretisiert;
n) Errichtung von Schaltgeräten, Steuergeräten und Steckdosen im Bereich 1 unter bestimmten Bedingungen zugelassen;
o) Errichtungsanforderungen für elektrische Verbrauchsmittel überarbeitet;
p) Bilder im Anhang A wurden mit dem Text in Einklang gebracht.