Produkthaftung des Netzbetreibers bei Überspannungsschäden: Niederspannung versus Hochspannung

Conference: VDE-Hochspannungstechnik 2016 - ETG-Fachtagung
11/14/2016 - 11/16/2016 at Berlin, Deutschland

Proceedings: VDE-Hochspannungstechnik 2016

Pages: 5Language: germanTyp: PDF

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Authors:
Kluge, Vanessa (Lehrstuhl für Wirtschafts-, Unternehmens- und Technikrecht, Technische Universität Berlin, Berlin, Deutschland)

Abstract:
Mit Urteil vom 25.02.2014 hat der Bundesgerichtshof die verschuldensunabhängige Haftung des Netzbetreibers für Überspannungsschäden an Elektrogeräten von Privatpersonen nach dem Produkthaftungsgesetz bejaht. Die Besonderheit der Entscheidung liegt zum einen darin, dass es sich nicht um den „Prototyp“ eines Produkthaftungsfalles handelt, sondern um den Spezialfall der Haftung für „Elektrizität“. Zum anderen kann sich der Netzbetreiber aufgrund des Wegfalls des Verschuldenserfordernisses nun nicht mehr haftungsbefreiend auf das wirtschaftlich zumutbare Wirken und den Stand der Technik berufen. Die Haftungsmodifizierungen des § 18 Niederspannungsanschlussverordnung (kurz: NAV) helfen dem Netzbetreiber ebenfalls nicht weiter, da diese Regelung nur bei Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis und unerlaubter Handlung eingreift. Ziel des Beitrags ist, es zu untersuchen, inwiefern das zur Niederspannung ergangene Grundsatzurteil Auswirkungen auf den Bereich der Hochspannungstechnik hat und es sollen ggf. entsprechende Handlungsempfehlungen für Hochspannungsnetzbetreiber entwickelt und vorgestellt werden. Im Rahmen dessen gilt es insbesondere zu hinterfragen, ob bzw. inwieweit die Anspruchsgrundlage des § 1 Abs. 1 ProdHaftG überhaupt Relevanz für Hochspannungssachverhalte entfalten kann. Unter der Prämisse, dass Hochspannung in der Regel nicht für Wohneinheiten sondern auf Ebene der Übertragungsnetze bzw. bei Industriebetrieben eingesetzt wird, könnte unter Umständen eine verschuldensunabhängige Haftung bei bloßen Sachbeschädigungen an Gerätschaften ausgeschlossen sein, da die ausweislich des Wortlauts der Norm die durch das fehlerhafte Produkt („Elektrizität“) beschädigte Sache ihrer Art nach „gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet“ werden muss. Umgekehrt unterliegen Körper- und Gesundheitsverletzungen keiner derartigen Beschränkung. Des Weiteren sollen neben der Produkteigenschaft von Elektrizität die übrigen Haftungsmerkmale („Hersteller“, „Inverkehrbringen“ und „Fehler“) auf den Prüfstand gestellt und etwaige Parallelen sowie Unterschiede in Bezug auf die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs bei den Niederspannungsfällen herausgearbeitet werden, damit die Akteure im Bereich Hochspannungstechnik auf Basis dessen vorausschauend bereits bei der Konstruktionsphase im Herstellungsprozess haftungsvermeidend agieren können.