Cover DIN IEC/TS 62580-2 VDE V 0115-580-2:2017-10
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DIN IEC/TS 62580-2 VDE V 0115-580-2:2017-10

Elektronische Betriebsmittel für Bahnen – Bordinterne Multimedia- und Telematik-Untersysteme für Bahnanwendungen

Teil 2: Videoüberwachungs-/CCTV-Dienste

(IEC/TS 62580-2:2016)
Art/Status: Norm, gültig
Ausgabedatum: 2017 -10
VDE-Artnr.: 0100396

Inhaltsverzeichnis

Der vorliegende Teil von IEC 62580 behandelt die Spezifikation eines bordinternen Videoüberwachungs/CCTV-Dienstes mit dem Ziel der Interoperabilität zwischen Videoüberwachungs/CCTV-Untersystemen im selben Fahrzeug und zwischen Fahrzeugen im selben Zug. Die bordinterne Videoüberwachung/CCTV ist ein Teilsystem der bordinternen Multimediasysteme, die Dienste bereitstellen, die auf die bordinterne Überwachung und die Zug- und Fahrgastsicherheit ausgerichtet sind. Dafür werden die Aufnahme, Verarbeitung, Verschlüsselung, Aufzeichnung, Übertragung von Video/Audiosignalen und deren Anzeige für den Betreiber und das Bodenpersonal durchgeführt. Die Videoüberwachungs-/CCTV-Dienste müssen umfassen:
- Video-/Audioüberwachung der Fahrgäste;
- Videoüberwachung des Zuges (elektronischer Spiegel/Bahnsteigansicht, Sicht nach vorne).
Dieser Teil der Normenreihe IEC 62580 gibt Empfehlungen für die Auswahl, Planung und Installation von Videoüberwachungs-/CCTV-Systemen mit Kamera(s), Codierer(n), Zugverband-Switches, Decoder(n), Bildschirm(en), Videorecorder(n) und Hilfseinrichtungen zur Anwendung in Bahnüberwachungs- und sicherheitsanwendungen.
Es sollte angemerkt werden, dass CCTV-Betriebsmittel nur entwickelt und ausgewählt werden können, wenn der Charakter der aufzunehmenden Bilder mit dem Zugbetreiber abgestimmt worden ist. Das erfordert in der Regel die Mitarbeit der örtlichen Bahnpolizei, des Betriebspersonals, von Vertretern des Zugpersonals und des technischen Personals. Zwischen diesen Parteien muss ein Modell für die vorgeschlagenen Kamerapositionen und die aufzunehmenden Bilder vereinbart werden, das dann die Grundlage für die Systemspezifikation und den Vertrag bildet.
Sofern gefordert, muss die Erzeugung von CCTV-Bilddaten in einem rechtsverbindlichen Rahmen eine ununterbrochene Beweiskraft besitzen, wobei die Datenquelle (die CCTV-Kamera) und die Zeitattribute unumstritten sind und nachgewiesen werden kann, dass die Daten nicht in irgendeiner Weise manipuliert worden sind. Das System sollte nach den in der Industrie anerkannten Kategorien Wahrnehmen (Detect), Überwachen (Monitor), Bestimmen (Identify) und Erkennen (Recognize) entworfen werden. Die Betreiber von CCTV-Systemen sollten für die Verarbeitung, die Speicherung, den Zugriff und die Verteilung von CCTV-Bilddateien Normverfahren übernehmen und sich beim Entwurf dieser Verfahren und Systemrichtlinien den Anforderungen einer "Beweiskette" bewusst sein.
Zuständig ist das UK 351.1 "Fahrzeuge" der DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE.