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DIN EN IEC 62281 VDE 0509-6:2024-03

Sicherheit von primären und sekundären Lithiumzellen und -batterien beim Transport

(IEC 62281:2019 + A1:2021 + AMD2:2023); Deutsche Fassung EN IEC 62281:2019 + A1:2021 + A2:2023
Art/Status: Norm, gültig
Ausgabedatum: 2024 -03
VDE-Artnr.: 0500271

Diese Internationale Norm legt Prüfverfahren und Anforderungen für Lithium-Primär- und Sekundärzellen und -Batterien fest, um ihre Sicherheit beim Transport, ausgenommen zur Wiederverwertung oder zur Entsorgung, sicherzustellen. Die Anforderungen, die in dieser Norm festgelegt werden, gelten nicht in derartigen Fällen, in denen durch besondere Vorkehrungen Ausnahmen in entsprechenden Vorschriften, aufgeführt in 7.3, angegeben sind. Für Lithium-Ionen-Antriebsbatteriesysteme, die für elektrisch angetriebene Straßenfahrzeuge eingesetzt werden, können andere Normen gelten. Gegenüber DIN EN IEC 62281 (VDE 0509-6):2021-12 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Anpassungen auf der Grundlage der Änderungen von Kapitel 38.3 des UN-Handbuchs über Prüfungen und Kriterien, wie im UN-Dokument ST/SG/AC.10/11/Rev.7/Amend.1 veröffentlicht; b) Hinzufügung von „zusammengesetzt aus Batterien, die alle anwendbaren Prüfungen bestanden haben“ zu Unterabschnitt 5.3.3 auf der Grundlage von Kapitel 38.3.3 g) des UN-Handbuchs über Prüfung und Kriterien, das im UN-Dokument ST/SG/AC.10/11/Rev.7 veröffentlicht ist. Typisches Anwendungsbeispiel ist die Sicherheit von Lithium-Primär- und Sekundärzellen und -Batterien beim Transport. Wie ist der Zusammenhang zu den UN 38.3 Transporttest? Diese Sicherheitsnorm wurde erarbeitet, um die für den Transport relevanten Prüfungen und Anforderungen durch eine Norm zu harmonisieren. Sie bilden daher bisher die Tests des Kapitels 38.3 des UN-Handbuchs über Prüfungen und Kriterien ab, da die Inhalte dieses Kapitels prädestiniert für eine Industrienorm sind.

Dieses Normdokument ist eine Ersetzung für:
DIN EN IEC 62281 VDE 0509-6:2021-12

Gegenüber DIN EN IEC 62281 (VDE 0509-6):2021-12 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
a) Änderungen auf der Grundlage der Änderungen von Kapitel 38.3 des UN-Handbuchs über Prüfungen und
Kriterien, wie im UN-Dokument ST/SG/AC.10/11/Rev.7/Amend.1 veröffentlicht;
b) Hinzufügung von „zusammengesetzt aus Batterien, die alle anwendbaren Prüfungen bestanden haben“
zu Unterabschnitt 5.3.3 auf der Grundlage von Kapitel 38.3.3 g) des UN-Handbuchs über Prüfung und
Kriterien, das im UN-Dokument ST/SG/AC.10/11/Rev.7 veröffentlicht ist.