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DIN EN 50340 VDE 0682-661:2011-04

Hydraulische Kabelschneidgeräte

Geräte zur Verwendung an elektrischen Anlagen mit Nennwechselspannungen bis 30 kV;

Deutsche Fassung EN 50340:2010
Art/Status: Norm, gültig
Ausgabedatum: 2011 -04
VDE-Artnr.: 0682068

Inhaltsverzeichnis

Die Norm gilt für Kabelschneidgeräte, die zur Überprüfung der Freischaltung an Kabeln entsprechend der in der EN 50110-1 angegebenen Regeln verwendet werden.
Es gelten folgende Grenzen für die Kabelschneidgeräte: Druck kleiner 1 000 bar oder Druck (bar) Volumen (l) kleiner 10 000, Fluid nicht Artikel 9 Gruppe 1 der Druckgeräterichtlinie zugehörig.
Kabelschneidgeräte dieser Norm können in Netzen mit Nennwechselspannungen bis 30 kV und Nennfrequenzen bis 60 Hz eingesetzt werden und sollen nur per Hand oder Fuß betätigt werden. Diese Norm gilt nicht für motorbetriebene Kabelschneidgeräte.
Für Geräte zum Einsatz in Netzen mit Nennwechselspannungen über 30 kV kann diese Norm als eine Anleitung Anwendung finden, jedoch müssen zum Erreichen eines gleichwertigen Sicherheitsniveaus zwischen Hersteller und Anwender zusätzliche Anforderungen und Prüfungen vereinbart werden.
Diese Geräte sind nicht dafür geeignet, Kabel mit speziellen Armierungen, mit Stahldrähten oder Stahlbändern mit mehr als 1 mm Durchmesser oder Dicke zu schneiden.

Dieses Normdokument ist eine Ersetzung für:
DIN EN 50340 VDE 0682-661:2002-12

Gegenüber DIN EN 50340 (VDE 0682-661):2002-12 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
a) Im Anwendungsbereich werden definierte Grenzen für den Druck in den Kabelschneidgeräten festgelegt, um sicherzustellen, dass die Produkte außerhalb der Druckgeräterichtlinie sind.
b) Die Begriffsbestimmungen wurden korrigiert und eindeutiger definiert.
c) Entsprechend der Betriebsmethode und der lokalen Regelungen können zwei verschiedene Isolierschlauchleitungen anwendbar sein:
- Methode A: Die Isolierschlauchleitung hat eine Mindestlänge von 10 m. Für die Prüfung der Isolierschlauchleitung wurden detaillierte Referenzen auf EN 62237 mit einigen Änderungen eingefügt. In Anhang A ein Abstand von mindestens 10 m als Sicherheitszone gefordert.
- Methode B: Die Isolierschlauchleitung besteht aus 3 m nichtisolierendem Schlauch plus 320 mm isolierendem Schlauch nach EN 62237, der eine ausreichende Isolierung für den Arbeiter bietet.
d) In den Abschnitten 5.6 und 5.12 wurde eine Anmerkung eingefügt, die die Arbeitsweise des Sicherheitsventils beschreibt.
e) Die Parameter der Stahldrähte wurden in Abschnitt 5.7 eingefügt.
f) Der Abschnitt 5.10 wurde in "Standfestigkeit" umbenannt, und die Bedingungen der Prüfung wurden geändert.