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DIN EN 50632-2-4 VDE 0740-632-2-4:2022-09

Motorbetriebene Elektrowerkzeuge – Staubmessverfahren

Teil 2-4: Besondere Anforderungen für Schleifer außer Tellerschleifer;

Deutsche Fassung EN 50632-2-4:2016 + A1:2021
Art/Status: Norm, gültig
Ausgabedatum: 2022 -09
VDE-Artnr.: 0701406

Dieses Dokument legt allgemeine Anforderungen für die Staubmessung von netzbetriebenen und akkubetriebenen Elektrowerkzeugen fest. Es gilt für Elektrowerkzeuge mit und ohne Entstauber, bei denen Staub in Form von Siliziumdioxid enthaltendem Mineralstaub oder Holzstaub zu erwarten ist. Dieser Teil von DIN EN 50632 gilt für Schleifer mit Ausnahme aller Arten von rotierenden Tellerschleifern, die von DIN EN 50632-2-3 erfasst werden
Das vorliegende Dokument, welches das Amendment 1 zur DIN EN 50632-2-4 beinhaltet, ergänzt Anforderungen zu den Betriebsbedingungen für Schleifer beim Schleifen von Gipsblöcken und Holz.
Diese Norm gilt nur für Schleifer mit und ohne Entstauber, bei denen Staub in Form von Siliziumdioxid enthaltendem Mineralstaub oder von Holzstaub zu erwarten ist.
Gegenüber DIN EN 50632-2-4 (VDE 0740-632-2-4):2017-04 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
a) Tabelle 101 „Betriebsbedingungen für Schleifer beim Schleifen von Gipsblöcken“ im Abschnitt 4.3 wurde ersetzt,
b) Tabelle 102 „Betriebsbedingungen für Schleifer beim Schleifen von Holz“ im Abschnitt 4.3 wurde ersetzt.
Die Ergebnisse der Staubmessung können verwendet werden:
• für eine Angabe der Staubemission;
• für einen Vergleich der Staubemission von Elektrowerkzeugen derselben Art;
• in einer vorläufigen Bewertung der Staubbelastung an einem Arbeitsplatz.
Für alle Verwendungszwecke ist es wichtig, ein Messverfahren mit einer bekannten Genauigkeit festzulegen, so dass die von unterschiedlichen Messlaboren ermittelten Messergebnisse miteinander verglichen werden können.

Dieses Normdokument ist eine Ersetzung für:
DIN EN 50632-2-4 VDE 0740-632-2-4:2017-04

Gegenüber DIN EN 50632-2-4 (VDE 0740-632-2-4):2017-04 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
a) Tabelle 101 „Betriebsbedingungen für Schleifer beim Schleifen von Gipsblöcken“ im Abschnitt 4.3 wurde ersetzt,
b) Tabelle 102 „Betriebsbedingungen für Schleifer beim Schleifen von Holz“ im Abschnitt 4.3 wurde ersetzt.