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DIN EN IEC 55016-1-4 VDE 0876-16-1-4:2025-07

Anforderungen an Geräte und Einrichtungen sowie Festlegung der Verfahren zur Messung der hochfrequenten Störaussendung (Funkstörungen) und Störfestigkeit

Teil 1-4: Geräte und Einrichtungen zur Messung der hochfrequenten Störaussendung (Funkstörungen) und Störfestigkeit – Antennen und Messplätze für Messungen der gestrahlten Störaussendung

(CISPR 16-1-4:2019 + A1:2020 + AMD2:2023); Deutsche Fassung EN IEC 55016-1-4:2019 + A1:2020 + A2:2023
Art/Status: Norm, gültig
Ausgabedatum: 2025 -07
VDE-Artnr.: 0801032

Dieser Teil der CISPR 16 legt die Eigenschaften und Leistungsmerkmale von Geräten und Einrichtungen zur Messung von gestrahlten Störaussendungen (Funkstörfeldstärken) im Frequenzbereich 9 kHz bis 18 GHz fest. Festlegungen für Antennen und Messplätze sind eingeschlossen. Die Anforderungen dieser Norm gelten bei allen Frequenzen und für alle Pegel der gestrahlten Störaussendungen (Funkstörfeldstärken) innerhalb des CISPR-Anzeigebereichs der Messgeräte. Messverfahren sind in CISPR 16-2-3 festgelegt und weitere Informationen zu Funkstörungen sind im Teil CISPOR 16-3 gegeben. Festlegungen zu Unsicherheiten, statistischen Betrachtungen und zur Ableitung von Grenzwerten sind in CISPR 16-4 enthalten. Gegenüber DIN EN IEC 55016-1-4 (VDE 0876-16-1-4):2021-08 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Einführung der Messplatzvalidierung zwischen 9 kHz und 30 MHz mit Rahmenantenne, NSIL und RSM; b) Streichung der Inhalte zu Modenverwirbelungskammern und Verweis auf die IEC 61000-4-21; c) Streichung der Inhalte zu TEM-Wellenleitern und Verweis auf die IEC 61000-4-20; d) neue Strukturierung der Abschnitte 5 bis 8.

Gegenüber DIN EN IEC 55016-1-4 (VDE 0876-16-1-4):2021-08 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
a) Einführung der Messplatzvalidierung zwischen 9 kHz und 30 MHz mit Rahmenantenne, NSIL und RSM;
b) Streichung der Inhalte zu Modenverwirbelungskammern und Verweis auf die IEC 61000-4-21;
c) Streichung der Inhalte zu TEM-Wellenleitern und Verweis auf die IEC 61000-4-20;
d) neue Strukturierung der Abschnitte 5 bis 8.