Cover E DIN IEC 60335-2-69 VDE 0700-69:2021-08
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E DIN IEC 60335-2-69 VDE 0700-69:2021-08

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke

Teil 2-69: Besondere Anforderungen für Staub- und Wassersauger einschließlich kraftbetriebener Bürsten für den gewerblichen Gebrauch

(IEC 60335-2-69:2021)
Art/Status: Norm-Entwurf, gültig
Ausgabedatum: 2021 -08   Erscheinungsdatum: 2021-07 -30
VDE-Artnr.: 1701680
Ende der Einspruchsfrist: 2021-09-30

Dieser Norm-Entwurf enthält den Text der internationalen Publikation IEC 60335-2-69:2021-04 und passt unter anderem die IEC 60335-2-69 an die 6. Ausgabe der IEC 60335-1:2020-09 an. Darüber hinaus wurden Anforderungen für das Aufnehmen von brennbaren Stäuben in anderen als staubexplosionsgefährdeten Bereichen hinzugefügt.
Diese internationale Norm behandelt die Sicherheit von motorbetriebenen elektrischen Staubsaugern, einschließlich Rucksackstaubsaugern und Entstaubern für die Nass-, Trocken- bzw. Nass- und Trockenreinigung für den gewerbliche Gebrauch in Innenräumen und im Freien mit oder ohne Zubehör. Diese Maschinen können mit einer Blas- oder Aufblasfunktion ausgestattet sein. Der Innendurchmesser des Staubbehälteranschlusses an den Saugschlauch darf 200 mm nicht überschreiten.
Diese Norm gilt auch für die Sicherheit von zentralen Absauganlagen, ausgenommen deren Installation und für Maschinen, die gesundheitsgefährdenden Staub wie z. B. Asbest, und brennbaren Staub in Bereichen aufnehmen, die keine Bereiche mit explosionsfähiger Staubatmosphäre sind.
Die Maschinen sind nicht mit einem Fahrantrieb ausgestattet.
Verwendet werden die oben genannten Maschinen außerhalb üblicher Haushaltsanwendungen wie zum Beispiel in Hotels, Schulen, Krankenhäusern, Fabriken, Läden, Supermärkte und Büros.

Gegenüber DIN EN 60335-2-69 (VDE 0700-69):2015-07 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
a) Dieser Norm-Entwurf enthält den Text der internationalen Publikation IEC 60335-2-69:2021-04 und passt unter anderem die IEC 60335-2-69 an die 6. Ausgabe der IEC 60335-1:2020-09 an.
b) Darüber hinaus wurden Anforderungen für das Aufnehmen von brennbaren Stäuben in anderen als staubexplosionsgefährdeten Bereichen hinzugefügt.