Cover E DIN IEC 60335-2-59 VDE 0700-59:2022-09
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E DIN IEC 60335-2-59 VDE 0700-59:2022-09

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke

Teil 2-59: Besondere Anforderungen für Insektenvernichter

(IEC 60335-2-59:2021)
Art/Status: Norm-Entwurf, gültig
Ausgabedatum: 2022 -09   Erscheinungsdatum: 2022-08 -19
VDE-Artnr.: 1701699
Ende der Einspruchsfrist: 2022-10-19

Unter den Anwendungsbereich dieses Dokuments fallen elektrisch betriebene Insektenvernichter für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke, deren Bemessungsspannung nicht mehr als 250 V beträgt, einschließlich mit Gleichstrom versorgten Geräten und batteriebetriebenen Geräten.
Das Dokument legt Anforderungen und Prüfungen für die Sicherheit elektrisch betriebener Insektenvernichter für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke fest.
Das Dokument gilt nicht für
– Geräte, die durch Abgabe verdampfter Chemikalien funktionieren;
– Geräte, die Ultraschallwellen abgeben.
Entsprechend dem Anwendungsbereich der Norm können die Geräte in Innenräumen und im Freien verwendet werden. Es wird daher darauf hingwiesen, dass in Deutschland die Verwendung elektrischer Insektenvernichter im Freien nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 4 Bundesartenschutzverordnung verboten ist.
Gegenüber DIN EN 60335-2-59 (VDE 0700-59):2019-11 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
a) der Text wurde an IEC 60335–1:2020 angepasst;
b) einige Anmerkungen wurden in normativen Text umgewandelt (Abschnitt 1, 11.8, 16.101, 23.5);
c) für die Temperaturerhöhung von äußeren berührbaren Oberflächen wurden Grenzwerte eingeführt
(Abschnitt 11).
Die Geräte kommen zur Vermeidung juckender Mückenstiche zum Einsatz. Eine Variante dieser Geräte ist die elektrische Fliegenklatsche, die im Gegensatz zu den mit UV-Licht betriebenen Geräten die Insekten aber nicht anlockt.

Gegenüber DIN EN 60335-2-59 (VDE 0700-59):2019-11 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
a) der Text wurde an IEC 60335–1:2020 angepasst;
b) einige Anmerkungen wurden in normativen Text umgewandelt (Abschnitt 1, 11.8, 16.101, 23.5);
c) für die Temperaturerhöhung von äußeren berührbaren Oberflächen wurden Grenzwerte eingeführt (Abschnitt 11).