Blitzschutz – baurechtliche Bestimmungen im Widerspruch zur Risikoanalyse?

Konferenz: 12. VDE|ABB-Blitzschutztagung - 12. VDE|ABB-Fachtagung
12.10.2017 - 13.10.2017 in Aschaffenburg, Deutschland

Tagungsband: 12. VDE|ABB-Blitzschutztagung

Seiten: 4Sprache: DeutschTyp: PDF

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Autoren:
Messerer, Joseph (Ingenieurbüro Joseph Messerer, München, Deutschland)

Inhalt:
Die Musterbauordnung (MBO) gibt für bauliche Anlagen in den §§ 3 und 14 allgemeine bzw. brandschutzbezogene Schutzziele vor. Deren Umsetzung bei direkten und indirekten Blitzeinschlägen in bauliche Anlagen erläutert § 46 „Blitzschutzanlagen“: „Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen. Das Baurecht fordert somit dauernd wirksame Blitzschutzanlagen für bauliche Anlagen, bei denen: • Blitzschlag „leicht eintreten“ kann – also unabhängig von der Nutzung – oder • Blitzschlag „zu schweren Folgen führen kann“ – unabhängig davon, ob Blitzschlag leicht eintreten kann. VDE 0185-305-2 - Risiko-Management „verwendet eine Risikoanalyse, um zuerst die Notwendigkeit des Blitzschutzes für bauliche Anlagen zu ermitteln ...“ Es stellt sich deshalb die Frage nach dem Zusammenwirken von Baurecht und Norm in Hinblick auf Blitzschutzanlagen.