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DIN EN IEC 60335-2-14 VDE 0700-14:2024-05

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke

Teil 2-14: Besondere Anforderungen für Küchenmaschinen

(IEC 60335-2-14:2016, modifiziert + A1:2019); Deutsche Fassung EN IEC 60335-2-14:2023 + A1:2023 + A11:2023
Art/Status: Norm, gültig
Ausgabedatum: 2024 -05
VDE-Artnr.: 0701525

Diese Norm gilt für die Sicherheit elektrischer Küchenmaschinen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke, deren Bemessungsspannung nicht mehr als 250 V beträgt. Diese Norm erkennt das international akzeptierte Niveau des Schutzes gegen Gefahren wie zum Beispiel solche elektrischer, mechanischer und thermischer Art sowie Brand- und Strahlungsgefahren von elektrischen Geräten an, die sachgemäß unter Berücksichtigung der Gebrauchsanweisungen betrieben werden. Sie deckt auch ungewöhnliche Situationen ab, mit denen gleichwohl in der Praxis zu rechnen ist, und berücksichtigt die Art und Weise, in der elektromagnetische Phänomene den sicheren Betrieb von Geräten beeinflussen können. Diese Norm gilt zum Beispiel nicht für Zerkleinerer von Nahrungsmittelabfällen (siehe IEC 60335-2-16) und Küchenmaschinen, die für den gewerblichen Gebrauch bestimmt sind (sieh IEC 60335-2-64). Typische Geräte sind Mixer, Dosenöffner, Zentrifugal-Entsafter, Zitruspressen und Sahneschläger.

Dieses Normdokument ist eine Ersetzung für:
DIN EN 60335-2-14 VDE 0700-14:2017-12

Gegenüber DIN EN 60335-2-14 (VDE 0700-14):2017-12 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
a) Anforderungen für Nudelmaschinen mit einer Mischfunktion wurden eingeführt (3.1.9.116, 11.7.118, 19.103);
b) Anforderungen für Geräte mit einer Förderschnecke wurden klargestellt (20.106);
c) die Definition des Normalbetriebs wurde geändert (3.1.9);
d) das Verfahren, wie die Erwärmungsprüfung durchgeführt wird, wurde geändert (11.7);
e) die Anforderung in 20.114 wurde geändert, um sie an die Prüffestlegung anzupassen;
f) einige Anmerkungen in den Unterabschnitten 5.2, 11.7.107, 11.7.110, 11.7.116, 20.103, 20.107, 20.108, 20.117, 20.119, 25.14 und Anhang AA wurden in normativen Text überführt.